I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Faninitiative Spandau. Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ beziehungsweise e.V. führen.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Die Geschäftsadresse des Vereins lautet:
Faninitiative Spandau e.V.
c/o Postflex #6066
Emsdettener Str. 10
48268 Greven
- Der Vorstand ist ermächtigt, die postalische Geschäftsadresse des Vereins zu ändern. Die jeweils aktuelle Geschäftsadresse wird den Mitgliedern und zuständigen Behörden mitgeteilt.
- Die an die Geschäftsadresse gerichtete Post wird an den ersten Vorsitzenden weitergeleitet. Im Verhinderungsfall bestimmt der Vorstand eine andere zustellungsbevollmächtigte Person aus seinen Reihen.
- Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31. Dezember. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Ausbau der Fanszene der Eintracht Spandau GmbH. Hierbei liegt der besondere Fokus auf der Betreuung und Organisation von Offline-Events sowie der Bereitstellung einer Online-Plattform zur gemeinschaftlichen Vernetzung und zur Planung von Veranstaltungen.
- Die Faninitiative Spandau bekennt sich zu den Grundwerten der Fairness, Offenheit, Respekt, Zusammenhalt, Toleranz und Vielfalt. Diese Werte werden in einem Werteleitbild konkretisiert, das von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Verein setzt sich für eine inklusive und respektvolle Fankultur ein, in der alle Mitglieder unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder sozialem Hintergrund willkommen sind. Der Verein fördert ein friedliches und freundliches Miteinander sowie die aktive Teilhabe aller Fans.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Veranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Unterstützung von Personen und Gruppen
- Die Umsetzung des Vereinszwecks erfolgt unter Beachtung des Werteleitbilds, das für alle Vereinsaktivitäten bindend ist.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Sprachliche Regelung
- Die Satzung ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Lesbarkeit im generischen Maskulinum verfasst. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
- Ergänzende Vereinsdokumente, insbesondere die Organisationsstruktur, können abweichende sprachliche Formen, wie das generische Femininum, verwenden. Diese sind ebenfalls inklusiv zu verstehen und beziehen alle Geschlechter ein.
- Die unterschiedlichen sprachlichen Formen in den Vereinsdokumenten dienen ausschließlich der Klarheit und Lesbarkeit. Sie haben keinen Einfluss auf die Ausübung von Ämtern oder die Mitgliedschaft im Verein.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Beitritt, Stimmrecht
- Der Vorstand beschließt mit relativer Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam. Die Abstimmung findet grundsätzlich zur nächsten regulären Vorstandssitzung statt.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung, diese muss dem Beirat verfügbar gemacht werden. Die Begründung ist dem Antragsteller nicht zuzustellen.
- Der Bereit ist, über eine Ablehnung zu informieren.
- Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann die betroffene Person innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten, der diesen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig über den Aufnahmeantrag. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt die Ablehnung des Aufnahmeantrags bestehen.
§ 4a Internationale und virtuelle Mitgliedschaft
- Eine Mitgliedschaft ist unabhängig vom Wohnsitz möglich.
- Bei Mitgliedern mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands gilt:
- Die Kommunikation erfolgt ausschließlich digital
- Zahlungen erfolgen in Euro
- Es gilt deutsches Recht
- Der Verein ermöglicht die vollständig digitale Teilhabe am Vereinsleben durch:
- Online-Zugang zu allen relevanten Vereinsaktivitäten
- Digitale Abstimmungsmöglichkeiten
- Virtuelle Teilnahme an Versammlungen
§ 5 Ausschluss
- Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschlussantrags eine Frist von einer Woche zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand einzuräumen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente.
Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem:
- Die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen
- Der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands
- Vereinsschädigendes Verhalten
- Vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens
- Oder ähnlich schwerwiegende Gründe
- Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss einstimmig beschließen.
- Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können die Mehrheit des Vorstands oder 10 Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss beschließen.
- Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung.
§ 6 Kündigung, Austritt
- Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
- Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.
- Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.
- Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses während des laufenden Geschäftsjahres erfolgt keine Erstattung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die detaillierte Ausgestaltung der Beitragserhebung, Ermäßigungen und Zahlungsmodalitäten wird in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen:
- Beiträge ganz oder teilweise erlassen
- Beiträge stunden
- Ratenzahlungen vereinbaren
- Über Anträge auf Beitragsermäßigung oder -erlass entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände. Die Entscheidung wird vertraulich behandelt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Grundrechte der Mitglieder sind:
- An Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen
- Das aktive und passive Wahlrecht auszuüben
- Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen
- An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- Informationen über Vereinsangelegenheiten zu erhalten
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten
- Die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen
- Die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen
- Das Ansehen des Vereins zu wahren
- Das Vereinseigentum sorgsam zu behandeln
- Die detaillierte Ausgestaltung der Rechte und Pflichten wird in einer gesonderten Rechte- und Pflichtenordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 9 Aktive Mitglieder und Teams
- Mitglieder, die sich regelmäßig und aktiv in die operative Vereinsarbeit einbringen, können den Status eines aktiven Mitglieds erhalten. Die Vergabe des Status erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Teamleitung durch den Beirat.
- Aktive Mitglieder erhalten:
- Zugang zu geschützten Bereichen der Vereinskommunikation
- Einsicht in vertrauliche Planungsunterlagen
- Teilnahmerecht an Teamsitzungen
- Aktive Mitglieder unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht bezüglich aller ihnen zugänglich gemachten vertraulichen Informationen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des aktiven Status fort.
- Der Status als aktives Mitglied erlischt:
- Auf eigenen Wunsch
- Bei Inaktivität über einen Zeitraum von drei Monaten, sofern diese nicht vorher beim Beirat angemeldet und begründet wurde
- Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten eines aktiven Mitglieds durch Beschluss des Beirats
- Die operative Vereinsarbeit wird in Teams entsprechend der Organisationsstruktur organisiert. Neue Teams können während einer laufenden Legislaturperiode nur durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Beirat eingerichtet werden. Diese müssen durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt und in die Organisationsstruktur aufgenommen werden. Die Teamleitungen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine temporäre Teamleitung bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen, bei der eine reguläre Wahl erfolgen muss.
- Die weiteren Einzelheiten zu Rechten und Pflichten aktiver Mitglieder sowie zur Teamstruktur werden in der Allgemeinen Geschäftsordnung sowie in der Organisationsstruktur geregelt.
§ 10 Organkompetenzen
- Die Organe des Vereins – Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung – arbeiten zum Wohl des Vereins zusammen.
- Der Vorstand führt die strategische Gesamtleitung des Vereins und trägt die rechtliche und finanzielle Verantwortung.
- Der Beirat leitet die operative Vereinsarbeit und koordiniert die Teams. Er berät den Vorstand in allen wesentlichen Vereinsangelegenheiten.
- Bei Konflikten zwischen den Organen ist folgender Weg einzuhalten:
- Klärungsversuch im direkten Dialog
- Bei Nichteinigung entscheidet der Vorstand
- Der Beirat kann die Mitgliederversammlung anrufen
- Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend
- Die Details der Zusammenarbeit zwischen den Organen werden in den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt.
III. Organe und Organisation
§ 11 Organe, Kassenprüfer
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und ein Beirat.
- Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Ebenfalls müssen diese vollständig geschäftsfähig sein.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
- Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Gäste (zum Beispiel Pressevertreter, Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.
- Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 6 mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.
- Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand muss einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen.
- Der Vorstand bzw., im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand, soll einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten des Vereins geben.
- Eine Mitgliederversammlung findet im Grundsatz hybrid statt, es kann abweichend eine reine online Veranstaltung sein. Eine reine Präsenzveranstaltung ist nicht möglich
§ 13 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Führung seiner Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 100 Euro führen, bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
- Grundstücksgeschäfte
- Darlehensgeschäfte jedweder Art
- Arbeitsverträge
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Einem Vorsitzenden
- Einem Vertreter
- Dem Schatzmeister
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den beiden Schriftführern des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln, in geheimer Wahl und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Der Vorstand wählt in derselben Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Vorstandsmitglieder müssen:
- Mitglied des Vereins sein
- Voll geschäftsfähig sein
- Mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
- Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Der Rücktritt eines Vorstands ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Die Vorstandstätigkeit endet:
- Mit Zugang der Rücktrittserklärung
- Beim Verlust der Geschäftsfähigkeit
- Mit dem Tod des Vorstandsmitglieds
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen, wenn andernfalls die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten würde.
- Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 11 nachgerücktes Vorstandsmitglied sein.
- Der Widerruf der Berufung zum Vorstand (auch die Abberufung oder Abwahl) durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB möglich.
- Alle Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB. Ihnen kann jährlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrages gezahlt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
- Details zur Vorstandsarbeit werden in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt, die vom Vorstand beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
§ 14 Beirat
- Der Beirat setzt sich aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Verantwortlichen der in der Organisationsstruktur festgelegten Arbeitsbereiche zusammen. Die Position eines Beiratsmitglieds ist nicht vereinbar mit einem Amt im Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung wählt für jeden in der Organisationsstruktur definierten Arbeitsbereich eine verantwortliche Person. Diese bilden gemeinsam den Beirat. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Beirat fungiert als Bindeglied zwischen dem Vorstand und den operativen Arbeitsstrukturen des Vereins. Die gewählten Beiratsmitglieder leiten in ihrer Funktion die ihnen zugewiesenen Arbeitsbereiche.
- Zu den Sitzungen des Beirats sind die Kassenprüfer einzuladen. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
- Ein Beiratsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden. In diesem Fall ist unverzüglich eine Neuwahl für die entsprechende Position durchzuführen.
- Die Arbeitsweise des Beirats wird in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt, die vom Beirat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 15 Organisationsstruktur
- Der Verein gibt sich eine Organisationsstruktur, die:
- Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Prozesse der Vereinsorgane regelt
- Raum für notwendige Anpassungen lässt
- Die Effizienz der Vereinsarbeit fördert
- Zur professionellen Außendarstellung unterhält der Verein eine eigene Abteilung, die für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation verantwortlich ist.
- Die detaillierten Anforderungen an die Vereinsstruktur und die Arbeitsweise werden in einem Organisationsstrukturpapier festgehalten, das als verbindliche Anlage dieser Satzung beigefügt ist.
- Die Organisationsstruktur wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen bedürfen ebenfalls eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist für die Umsetzung und Einhaltung der Organisationsstruktur verantwortlich.
- Die Organisationsstruktur selbst ist kein Bestandteil der Satzung, hat aber einen bindenden Charakter für die Vereinsarbeit.
§ 16 Geschäftsordnungen
- Der Verein gibt sich eine Allgemeine Geschäftsordnung, die grundlegende Verfahren und Abläufe regelt.
- Darüber hinaus bestehen separate Geschäftsordnungen für:
- den Vorstand
- den Beirat
- Die Geschäftsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
- Änderungen der Geschäftsordnungen bedürfen:
- bei der Allgemeinen Geschäftsordnung: Beschluss der Mitgliederversammlung
- bei der Vorstandsgeschäftsordnung: Beschluss des Vorstands und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
- bei der Beiratsgeschäftsordnung: Vorschlag des Beirats und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
IV. Verfahrensordnungen
§ 17 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
- Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
- Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor Sitzungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Kein Mitglied kann mehr als fünf Stimmrechte ausüben.
- Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, die Satzung bestimmt dies. Auf Antrag durch ein einzelnes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung geheim erfolgen.
- Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.
§ 18 Haftung und Auslagenersatz
- Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Auslagenersatz wird gewährt für:
- Nachgewiesene Auslagen
- Notwendige Kosten im Rahmen der Vereinstätigkeit
- Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
Voraussetzungen für Auslagenersatz:
- Vorherige Genehmigung durch den Vorstand
- Vorlage prüfbarer Belege
- Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit
- Aufwandsentschädigungen:
- Können im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale gewährt werden
- Werden durch Mitgliederversammlung beschlossen
- Werden transparent dokumentiert
§ 19 Versammlungen
- Vereinsversammlungen können durchgeführt werden als:
- Online-Versammlung
- Hybridveranstaltung als Kombination aus Präsenz- und Online-Versammlung
- Die Entscheidung über die Versammlungsform trifft der Vorstand. Die gewählte Form ist in der Einladung anzugeben.
- Bei allen Versammlungsformen muss sichergestellt sein:
- Die eindeutige Identifizierung der teilnehmenden Mitglieder
- Die Wahrung der Mitgliederrechte
- Die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen und Wahlen
- Die Protokollierung der Versammlung
- Die Einzelheiten zu den Versammlungsformen, insbesondere die technischen und organisatorischen Anforderungen, die Authentifizierung der Teilnehmer, die Durchführung von Abstimmungen sowie das Vorgehen bei technischen Störungen, werden in der Versammlungsordnung geregelt.
- Die Versammlungsordnung ist für alle Mitglieder bindend. Sie wird vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Gleiches gilt für Änderungen der Versammlungsordnung.
- Bei technischen Störungen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährden, kann der Versammlungsleiter die Versammlung unterbrechen oder abbrechen. Die Details regelt die Versammlungsordnung.
- Eine reine Präsenzveranstaltung ist nicht zulässig. Es muss immer mindestens eine digitale Teilnahmemöglichkeit angeboten werden.
§ 19a Digitale Mitgliederbeteiligung
- Der Verein fördert digitale Teilhabemöglichkeiten durch:
- Online-Abstimmungsverfahren außerhalb von Präsenzveranstaltungen
- Digitale Kommunikationsplattformen
- Transparente Dokumentation digitaler Entscheidungsprozesse
- Digitale Abstimmungen:
- Müssen eine eindeutige Identifikation der Mitglieder gewährleisten
- Sichern die Vertraulichkeit und Manipulationssicherheit
- Bedürfen der Zustimmung des Vorstands
- Werden protokolliert und dokumentiert
- Die Modalitäten werden in einer separaten Digitalordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 20 Vertraulichkeitsregelungen
- Aktive Mitglieder und Funktionsträger des Vereins unterliegen besonderen Vertraulichkeitspflichten bezüglich aller internen Vereinsangelegenheiten.
- Die Vertraulichkeitspflicht umfasst insbesondere:
- Interne Planungen und Konzepte des Vereins
- Personenbezogene Informationen von Mitgliedern
- Geschäftsinformationen des Vereins
- Beziehungen und Absprachen mit der Eintracht Spandau GmbH
- Die Verpflichtung beinhaltet:
- Die ausschließliche Nutzung der dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle
- Das Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte
- Die sichere Verwahrung von Dokumenten und Zugangsdaten
- Die Pflicht zur Rücksprache in Zweifelsfällen
- Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung der aktiven Mitgliedschaft oder Funktion fort.
- Bei Verstößen gegen die Vertraulichkeitspflicht kann:
- Der Status als aktives Mitglied entzogen werden
- Ein Vereinsausschluss erfolgen
- Schadensersatz geltend gemacht werden
- Aktive Mitglieder und Funktionsträger müssen eine gesonderte Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Erklärung bei Bedarf anzupassen.
- Die Einzelheiten zum Umgang mit vertraulichen Informationen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 21 Unvereinbarkeiten
- Die Mitgliedschaft im Vorstand oder Beirat ist nicht vereinbar mit einer Festanstellung bei der Eintracht Spandau GmbH, der Instinct 3 GmbH oder deren direkten Geschäftspartnern. Dies gilt auch für Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen.
- Freiberufliche oder selbstständige Tätigkeiten für die genannten Unternehmen sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen.
- Nimmt ein Vorstands- oder Beiratsmitglied während seiner Amtszeit eine Festanstellung bei einem der genannten Unternehmen an, endet sein Amt mit Beginn des Anstellungsverhältnisses.
- Die betroffenen Personen sind verpflichtet, den Vorstand unverzüglich über die Aufnahme einer Festanstellung zu informieren.
- Aktive Mitglieder, die bei Eintracht Spandau GmbH, Instinct 3 GmbH oder deren Partnern beschäftigt sind, verpflichten sich:
- Interessenkonflikte proaktiv offenzulegen
- Bei betroffenen Themen Befangenheit anzuzeigen
- Vertrauliche Informationen beider Seiten strikt zu trennen
- Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Teamleitung zu halten
§ 22 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Der Verein verpflichtet sich:
- Zur sparsamen Erhebung von Daten
- Zur sicheren Aufbewahrung
- Zur Löschung nach Wegfall des Zwecks
- Zur Beachtung der Betroffenenrechte
- Die Einzelheiten zum Datenschutz werden in einer Datenschutzordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
V. Schlussbestimmungen
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des E-Sports und der Fankultur.
Die aufnehmende Organisation wird durch Beschluss der letzten Mitgliederversammlung bestimmt. Dieser Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Als mögliche Empfänger kommen insbesondere in Betracht:
- Die Deutsche Sporthilfe
- Der eSport-Bund Deutschland e.V.
- Vereine mit vergleichbarer Zielsetzung im Bereich E-Sport und Fankultur
- Die ausgewählte Organisation muss sich verpflichten, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Regelung treten, deren Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.